Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen
Ob Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach dem UWG und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) abmahnfähig sind, ist sowohl in der Literatur als auch in der nicht höchstrichterlichen Rechtsprechung streitig.
Befürchtete Abmahnwelle bisher ausbleiben
Zwar ist die angekündigte Abmahnwelle bisher ausgeblieben, gleichwohl hat zum Beispiel die Aufsichtsbehörde in Datenschutzerklärungen von Unternehmen auf Vollständigkeit kontrolliert. Um der sogenannten Abmahnindustrie den Wind aus den Segeln zu nehmen, laufen zur Zeit Gesetzesinitiativen. Eine Umfrage des Bundesverbands Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) führte bereits einen Monat nach Wirksamwerden der DSGVO zum Ergebnis, dass 5% der befragten Unternehmen von einer datenschutzrechtlichen Abmahnung betroffen. Auch wenn keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung erkennbar ist, wird tendenziell die abmahnen Fähigkeit von fehlerhaften Interneterklärung angenommen UKlaG möglich.
Abmahnungen oft schon rechtlich unzulässig
Oft scheitert aber ein Anspruch gegenüber dem Abgemahnten aus, da die Abmahnung nicht im Namen eines Mitbewerbers ausgesprochen wird. In diesen Fällen sollte die Abmahnung bereits als unzulässig zurückgewiesen werden; in jedem Fall sollte eine durch den Abmahnenden beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschrieben werden.